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Problemstoffe

Rücknahmeverpflichtung


Für folgende Problemstoffe besteht eine Rücknahmeverpflichtung für den Handel. Bitte bringen Sie diese Problemstoffe zum Handel zurück, denn dafür haben Sie eventuell bereits einen Entsorgungsbeitrag bzw. ein Pfand bezahlt:



Altöle (lt. Abfallwirtschaftsgesetz § 24)
Die zum Verkauf von Motoröl Befugten, müssen vom Kunden zurückgebrachte Motoröle bis zu einer Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter kostenlos zurücknehmen! Der Kunde erwirbt also mit dem Kauf von neuen Motorölen ein kostenloses Rückgaberecht nach dessen Verwendung.

Siehe §12 (2) AWG 2002: Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel haben von einzelnen Letztverbrauchern zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle zurückzunehmen. Bis zu einer Menge von 24 Liter pro Abgabe hat dies jedenfalls unentgeltlich zu erfolgen.



Ölfilter(lt. Abfallwirtschaftsgesetz § 24)
Beim Verkauf von Ölfiltern an Letztverbraucher ist der gebrauchte Ölfilter unmittelbar beim Verkauf zurückzunehmen. Im Kaufpreis sind die Entsorgungskosten mitzuberücksichtigen. Ölfilter für Kfz dürfen an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme eines gebrauchten Filters abgegeben werden.

Siehe §12 (3) AWG 2002: Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist nur bei gleichzeitiger unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder unter Einhebung eines Pfandbetrages von 3 € zulässig; im zweiten Fall hat der Abgeber den ersetzten gebrauchten Ölfilter unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.